Ab dem Steuerjahr 2016 werden alle berufsbedingten Aus- und Weiterbildungskosten zum Abzug zugelassen. Der Abzug beträgt beim Bund maximal 12‘000 Franken pro Steuer-periode. Die Kantone können die Obergrenze für die kantonalen Steuern selbst festlegen. Der neue Abzug gilt nicht wie bis anhin nur für Weiterbildungskosten, sondern für alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten.