Ab Steuerperiode 2016 wird der Abzug für die notwendigen Kosten für die Fahrt zur Arbeit (Pendlerabzug) auf CHF 3’000.– begrenzt. Die Begrenzung gilt nur für die direkte Bundessteuer. Der Kanton Luzern hat die Begrenzung des Abzugs nicht übernommen.
Besondere Aufmerksamkeit bedarf es ab der Steuerperiode 2016 bei Angestellten mit einem Geschäftsauto. Die kostenlose Nutzung eines Geschäftsautos für den Arbeitsweg stellt einen geldwerten Vorteil dar. Nach der bis Steuerperiode 2015 geltenden Praxis wird jedoch keine Aufrechnung des geldwerten Vorteils vorgenommen. Andererseits werden auch keine Kosten für die Fahrt zur Arbeit mit dem Geschäftsauto zum Abzug zugelassen (Nettobetrachtung). Ab Steuerperiode 2016 gilt die Bruttobetrachtung. Der geldwerte Vorteil für die unentgeltliche Nutzung des Geschäftsautos für den Arbeitsweg wird als Einkommen aufgerechnet. Andererseits werden die notwendigen Kosten für die Fahrt zur Arbeit mit dem Geschäftsauto bis zum Höchstbetrag von CHF 3’000.– zum Abzug zugelassen (Bruttobetrachtung).